Wir unterscheiden §23a I 4 GwG folgend zwischen drei verschiedenen Arten von Unstimmigkeiten:
Im Folgenden ist der erscheinende Dialog auszufüllen.
B) Es wurden wirtschaftlich Berechtigte ermittelt, welche nicht dem Transparenzregister gemeldet wurden
Die Möglichkeit dieser Unstimmigkeitsmeldung wird im Reiter “Transparenzregister” im Falle eines Negativattests sowie keinen UBOs durch eine GWG-Auskunft zur Verfügung gestellt:
C) Alle wirtschaftlich Berechtigten konnten ermittelt werden, aber diese oder einzelne Angaben weichen von den Registern ab. Hier kann es wieder zu den drei Szenarien kommen, die im Abschnitt “Abgleich der Daten” erläutert wurden.
Ein wirtschaftlich Berechtigter ist zwar in den eigenen Daten, aber nicht in den Registern zu finden: Das Vorgehen ist identisch zu 1. bis auf den Fakt, dass der wirtschaftlich Berechtigte rechtsseitig vorzufinden ist. Wieder muss die Checkbox zum Hinzufügen selektiert werden. Weitere wirtschaftlich Berechtigte können auch mit Button “Wirtschaftlich Berechtigte Hinzufügen” hinzugefügt werden, um sie der Meldung anzuhängen (wenn diese noch nicht in der Akte vorhanden sind).
Ein wirtschaftlich Berechtiger ist sowohl in den eigenen Daten, als auch den Registern vorhanden, aber die dazugehörigen Daten sind nicht identisch: Das Vorgehen ist identisch zu 1. und 2. bis auf den Fakt, dass der wirtschaftlich Berechtigte beiseitig vorzufinden ist. Wieder muss die Checkbox zum Hinzufügen selektiert werden.
Es ist zu unterstreichen, dass immer die wirtschaftlich Berechtigten der rechten Spalte der Meldung hinzugefügt wird. Eine ergänzende Modellierung der genauen Vorgehensweise können sie dem Anhang entnehmen.
Die von uns ermittelte Unstimmigkeitsmeldung ist als Empfehlung zu verstehen.
Unstimmigkeitsmeldungen werden vom Bundesanzeiger bearbeitet. Von diesem bekommen Sie auch Rückmeldung zu Unstimmigkeitsmeldungen, die Sie gesendet haben (üblicherweise per Mail an die Adresse des Transparenzregister-Accounts).