Verstärkte Sorgfaltspflicht

Verstärkte Sorgfaltspflicht

Dieser Reiter ist nur dann zur Bearbeitung frei geschaltet, wenn für mindestens eins der vier Risiken ein erhöhtes Geldwäscherisiko ermittelt wurde. Für jedes ermittelte Risiko sind die verstärkten Sorgfaltspflichten durchzuführen.

Dokumente, welche Sie im Zuge der verstärkten Sorgfaltspflichten erheben, können Sie unter dem Reiter “Dokumente” ablegen.

Jedes Risiko (Namescreening, Hochrisikodrittstaat, Unternehmensrisiko, Hochrisikotransaktion) hat seine spezifischen Eingabefelder.

Unternehmensinternes Risiko

Falls ein unternehmensinternes Risiko festgestellt wurde, ist im Zuge der verstärkten Sorgfaltspflicht außerdem der Sachverhalt zu beschreiben sowie die Mittelherkunft zu prüfen und zu belegen. Außerdem ist eine Freigabe der Geschäftsbeziehung durch den den Geldwäschebeauftragten bzw. durch die Geschäftsleitung erforderlich.

Hochrisikotransaktion

Falls Sie eine Hochrisikotransaktion festgestellt haben, können Sie zunächst unterscheiden zwischen (1) einer komplexen oder großvolumigen Transaktion, (2) einer ungewöhnlichen Transaktion oder (3) einer Transaktion ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Zweck. Zudem ist die Transaktion zu beschreiben.

Hochrisikodrittstaat

Hat ihr Vertragspartner seinen Wohnsitz in einem Hochrisikodrittstaat, schreibt das Geldwäschegesetz vor, dass die Mittelherkunft der Person zu überprüfen und zu belegen ist. Auch hier ist eine Freigabe der Geschäftsbeziehung durch den den Geldwäschebeauftragten bzw. durch die Geschäftsleitung erforderlich.

Namescreening

Falls das Namescreening Treffer bei PEP ergeben hat, so müssen Sie die Mittelherkunft prüfen und belegen. Ferner benötigen Sie auch hier die Zustimmung ihres Geldwäschebeauftragten bzw. der Geschäftsleitung.

Im Fall von bestätigten Treffern auf der Sanktion- und Embargoliste dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht eingehen. Eine Meldung an die FIU ist abzugeben.

Im Falle von Treffern auf Watch- und Blacklists müssen Sie die Mittelherkunft prüfen und belegen. Die Zustimmung der Geschäftsleitung ist notwendig. Sollte keine Zustimmung erfolgen kann eine Meldung an die FIU in Frage kommen.


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