Unter dem Reiter „Dokumente“ können Sie einen Transparenzregister-Auszug bestellen.
Danach erscheint ein Fenster, in dem Sie das Unternehmen, für das Sie den Auszug bestellen wollen, auswählen können. Alternativ können Sie auch auswählen, das Unternehmen nicht gefunden zu haben. Dies führt zu einer Unstimmigkeitsmeldung.
Um den Bestellvorgang abzuschließen, müssen Sie den Anfragegrund angeben. Dieses Feld ist zwingend auszufüllen.
Nutzen Sie einen Transparenzregister-Account, der nur das Auswählen einer Checkbox als Bestätigung des berechtigten Interesses im Transparenz-Register bedarf, müssen Sie an dieser Stelle lediglich ein Leerzeichen machen, um die Bestellung auszulösen.
Kontaktieren Sie support@kycnow.de, falls die Darlegung Ihres Anfragegrunds im Transparenzregister von einem Freitextfeld oder einer einzelnen Checkbox abweicht.
Nein, wir stehen in keiner Partnerschaft mit dem Bundesanzeiger, sondern erhalten die Daten durch Abruf des Transparenzregisters.
Ja, ein berechtigtes Interesse ist verpflichtend.
Wir können keine konkrete Zeit angeben, da wir bei der Bearbeitung der Abfragen nicht involviert sind. Hat der Bundesanzeiger die Abfrage bearbeitet, bekommen Sie dies von uns sofort mitgeteilt. Die Verzögerung zwischen der Mitteilung des Bundesanzeigers und der Weiterleitung durch uns beträgt nur wenige Minuten.
Die Bearbeitungsdauer durch den Bundesanzeiger beträgt wenige Stunden mitunter aber auch mehrere Tage.
INFO
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass eine detailliertere Beschreibung des berechtigten Interesses eine schnellere Rückmeldung zur Folge hat.
Ja, dazu lesen wir die Dokumente via OCR (optische Zeichenerkennung) aus. Die Struktur ist wie folgt:
Ja, Sie erhalten natürlich auch den durch uns ausgelesenen Transparenzregisterauszug.
Eine leere Transparenzregister-Auskunft ist nicht unüblich. Sie wird auch als Negativattest bezeichnet und bedeutet, dass dem Transparenzregister keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten gemacht wurden.
Dies kann bedeuten, dass von der Mitteilungsfiktion profitiert wird. Andererseits ist es auch möglich, dass noch keine Mitteilung getätigt wurde. In diesem Fall ist eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben.
Grundsätzlich empfehlen wir folgende Vorgehensweise: